Bei der Abwicklung von Bauvorhaben kommt es meistens zu unvorhergesehenen oder unvorhersehbaren Ereignissen, die sich mehr oder minder auf die Bauabwicklung oder Produktivität des Auftragnehmers bzw. Unternehmers auswirken können.
Dabei wird außer Acht gelassen, dass der § 6 VOB/B eigentlich eine Schutz- bzw. Warnfunktion haben soll und - wenn möglich - im Vorfeld angezeigt wird, damit es gar nicht erst zu einer Behinderung kommt.
Dabei lässt der Auftragnehmer aber außer Acht, dass nicht jede Störung eine Behinderung darstellt, da diese nicht eine unmittelbare Wirkung auf den vereinbarten Fertigstellungstermin haben muss.
Abbildung in Anlehnung an [Eschenbruch, "Vertragsrecht... Seite 23]
Behinderungen und Bedenken (1), Abhilfe, Verzug und Beschleunigung (2), Schlechtwetter und Witterung (3)
Da sich die Erstellung beinahe jeder Bauleistung wesentlich in der Zeit abspielt und zu zeitabhängigen Kosten führt, ist das ein großes Thema...
ist der Umgang mit Störungen und Behinderungen häufig ein großes Konfliktthema.
Während durch den Auftragnehmer bzw. Unternehmer regelmäßig ohne jedwede interne Sachprüfung Bedenken- und Behinderungen angezeigt werden, um bloß keine Ansprüche zu verwirken, weist der Auftraggeber bzw. Besteller die Ansprüche kategorisch zunächst zurück, da er um seine Terminziele halten will oder muss und um daraus folgende Mehrvergütungsansprüche fürchtet.
Schreiben zu Bedenken- und Behinderungs-sachverhalten für AG und AN; alle Worte (Leistungsbereitschaft etc.); Mehrmengen; Zusätzliche Leistungen § 2 Nr. 5, 6, 8
Schreiben zu Verzug, Abhilfe, Beschleunigung für AG und AN; Beratung bei der Einarbeitung in Terminplan
Schreiben zu Schlechtwetter für AG und AN; Auswertung DWD-Daten; Feststellung von anrechenbaren Tagen = neuer Fertigstellungstermin
Beispiel:
Ein Bauunternehmer meldet für seine Baustelle in Deutschland im November eine Ausführungsbehinderung an und begründet diese mit längerfristigen Temperaturen von -5 °C, wodurch er seine geplanten Betonarbeiten nicht ausführen könne.
Der Auftraggeber weist die Anmeldung der Ausführungsbehinderung zurück mit der Begründung, dass "Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebotes normalerweise gerechnet werden musste, nicht als Behinderung [gelten].." (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B)
Frage: Liegt der Auftragber richtig mit der Zurückweisung, d.h. hätte der Bauunternehmer mit diesen Witterungsbedingungen rechnen müssen?
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Behinderungen, Bedenken, Verzug, Abhilfe, Beschleunigung, etc.
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